Auszug aus den Vereinsstatuten

Art.1

Unter dem Namen „Tschernobyl Kinder“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB nach Schweizer Recht.

 

Art.2

Der Verein „Tschernobyl Kinder“ hat seinen Sitz in Trübbach SG und ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art.3

Der Zweck des Vereins „Tschernobyl Kinder“ ist die Hilfe an ukrainischen Kindern aus der Region Tschernobyl. Dies im speziellen: Kinderlager in der Schweiz, hygienische und medizinische Unterstützung, Unterstützung im Schulwesen, humanitäre Hilfe vor Ort. Der Verein „Tschernobyl Kinder“ kann sich übergeordneten oder gleichgestellten Verbänden und Organisationen anschliessen, sofern diese dem Vereinszweck dienlich sind.

 

Art.9

Natürliche und juristische Personen, die am Vereinszweck interessiert sind, können jederzeit dem Verein beitreten. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

 

Art.30

Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Reingewinn von Veranstaltungen und Sammlungen
  • Beiträgen und Subventionen öffentlicher Institutionen, Spenden, Geschenken und Legaten

 

Art.31

Die zuständigen Organe sind für eine ausgeglichene Vereinsrechnung und eine risikogerechte Vermögungsverwaltung besorgt.

 

 

Diese Statuten sind an der Gründerversammlung des Vereins „Tschernobyl Kinder“ vom 30. September 2003 angenommen und genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.

 

Walenstadt, 30. September 2003